Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Haaner Felsenquelle, staatlich anerkannte Heilquelle GmbH, Flurstraße 140, 42781 Haan
- Zustandekommen der Geschäftsbeziehungen – Angebote des Brunnens sind freibleibend.
Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie vom Brunnen schriftlich bestätigt werden. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.
- Betriebsstörungen – Vom Brunnen nicht vertretende Betriebsstörungen (höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel u. a.) entbinden von jeder Lieferungs- und Schadensersatzpflicht.
- Eigentumsvorbehalt – Der Brunnen behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor. Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrsüber die Ware zu verfügen.
Alle Ansprüche, die sich aus dieser Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an den Brunnen abgetreten. Der Brunnen verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderung insoweit nach seiner Auswahl freizugeben als ihr Wert die zu sichernde Ansprüche um mehr als 25% übersteigt. Der Abnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart, zur Einziehung dieser Forderungen widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Ware und der Außenstände ist nicht statthaft.
Der Abnehmer oder dessen Kunden haben im Falle einer Inanspruchnahme der Ware oder der Außenstände durch Dritte dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendig Maßnahmen vorzunehmen.
- Obliegenheiten – Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Ladenraumes und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletten-Einheiten kann der Brunnen die bestellte Menge ohne Rückfragen beim Abnehmer um bis zu 10% nach oben oder nach unten ausgleichen.
Das Abladen von Vollgut bzw. das Beladen von Leergut der vom Brunnen eingesetzten eigenen oder fremden Fahrzeuge erfolgt auf Gefahr und Haftung des Abnehmers. Der Brunnen kann vom Abnehmer die Gestellung von Hilfskräften verlangen.
Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen, Süßgetränke sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Abnehmer sorgt für einen schnellen Umschlag.
Betriebe oder Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe der Waren innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Waren nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert werden.
- Ersatzansprüche des Abnehmers – Beanstandungen sind unverzüglich an den Brunnen zu richten.
Zu Rechtbeanstandete Füllungen werden nach Rückgabe und Prüfung durch den Brunnen ersetzt. Bei Scheitern der Ersatzlieferung steht dem Abnehmer ein Wandlungs- oder Minderungsrecht zu.
- Zahlung – Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Ist nach 14 Tagen die Rechnung noch nicht bezahlt, so entstehen Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne jede weitere Inverzugsetzung.
Der Brunnen behält sich vor – insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers – Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferungen einzustellen.
Die Angestellten des Brunnens sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.
- Leergut – Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial – insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten – werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen, Der Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.
- Leergutrückgabe – Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, dem Brunnen zurückzugeben. Leergut, das nicht dem vom Brunnen gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist wird dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leergut nicht innerhalb 2 Wochen ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos verfügen.
Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den Brunnen. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leergutes und für denen Gutschrift die Zahlung durch den Brunnen maßgebend.
Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Wiederspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.
Gibt der Kunde mehr Leergut zurück, als er in 12 Monaten bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, das überzählige Leergut dem Abnehmer wieder zur Verfügung zu stellen.
- Sicherung des Leergutes – Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonders Konto geführt.
Ansprüche gegen den Brunnen auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.
Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern.
Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Leergutes oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten.
Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
- Ersatzansprüche des Lieferanten – Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer, ist unzulässig und berechtigt den Brunnen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Für nicht zurückgegebenes Leergut kann der Brunnen den im Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreis fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des Wiederbeschaffungspreises kann der Brunnen die Lieferung gleichwertigen Leergutes fordern.
- Beendigung der Geschäftsbeziehung – Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung kann der Brunnen eine spezielle schriftliche Auskunft über das bei seinem Abnehmer und bei dessen Kunden vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, sämtliches bei seinem Abnehmer befindliche Voll- und Leergut sofort zurückzuverlangen.
Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf eines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen.
Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber seinem Kunden zur Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten.
Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet.
Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Auflösung der Geschäftsbeziehungen gilt die Bestimmung der Ziff. 8 entsprechend
- Erfüllungsort – Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes und alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verpflichtungen ist Ort des Brunnens.
- Verjährung – Der Anspruch des Brunnens auf Rückgabe des von ihm zur Verfügung gestellten Leergutes und sich daraus ergebender sonstiger Ansprüche verjährt, unabhängig von der für die Warenforderung geltenden Verjährungsfrist, in 30 Jahren. Leergutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leergutrückstände angerechnet
- Gerichtsstand – Als Gerichtsstand gilt nach Wahl des Brunnens das für diesen oder den Abnehmer örtlich zuständige Amtsgericht.
Der Brunnen ist ferner berechtigt, bei dem von ihm bestimmten Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit eines Landgerichts begründen würde.
- Unwirksamkeit – Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen unwirksam, so berührt das nicht den übrigen Vertrag
Unsere Marken und Produkte
HAANER FELSENQUELLE
Haaner Felsenquelle, ein natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt, zeichnet sich durch seine ausgewogene Mineralien-Komposition aus. Es ist daher besonders bekömmlich und schmeckt prickelnd frisch. Seit nunmehr 100 Jahren – seit 1909 – wird unsere Traditionsmarke Haaner Felsenquelle in Flaschen abgefüllt und verkauft.
BERGISCHE WALDQUELLE
Bergische Waldquelle ist ein weiches natürliches Mineralwasser ganz ohne Kohlensäure. Es hat einen sehr feinen und milden Geschmack, der sonst eher französischen Mineralwässern zugeschrieben wird. Der entscheidende Unterschied ist, dass die Bergische Waldquelle auf kurzen Transportwegen zu Ihnen kommt und nicht über hunderte Kilometer transportiert wird. Das schont die Umwelt und trägt aktiv zum Klimaschutz bei.